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Auspuff

Auspuff 1

(MOTORRAD 21/1998)
So muß die Polizei messen
Bevor eine Standgeräuschmessung am Motorrad durchgeführt wird, muß der Beamte erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Meßwert, so ist die Messung ungültig. Zur eigentlichen Standgeräuschmessung muß sich das Meßgerät im 45-Grad-Winkel und 50 Zentimeter hinter dem Schalldämpfer des Motorrads befinden. Die Messung muß auf einer freien Asphaltfläche durchgeführt werden, es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.
Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000/min bei Dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen.
Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann abrupt Gas weggenommen - es könnten Fehlzündungen auftreten (bes. bei Racing Schalldämpfer). Der lauteste Meßwert gilt.
Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muß die Polizei einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Meßwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden.

diverses aus MOTORRAD 21/1998:
"Vorraussetzung für die rechtmäßige Sicherstellung (eines Motorrades) ist, daß der Polizist zumindest den hinreichenden Verdacht hat, daß das Motorrad eine Gefahr für andere oder für die Umwelt darstellt.",.
Außer mit einem formalen Widerspruch kann man sich in einer solchen Situation nicht wehren. Der Jurist: "Ein Widerspruch wird von den Polizisten an der sofortigen Sicherstellung aber nicht hindern, da er als Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Langfristig bleibt nur der Weg zum Gericht." Und die vage Hoffnung auf einen Formfehler im Meßprotokoll. (siehe 'So muß die Polizei messen')
Kann ein Anwalt dieses nachweisen, sind Messung und Bußgeld (bis 150 Mark und drei Punkte) hinfällig, alle anderen Kosten trägt das Land.
Interview mit Manfred Woll, Homologations-Experte und Leiter der TÜV-Prüfstelle Landau/Pfalz:
?: Messen kann die Polizei vor Ort nur das Standgeräusch eines Motorrads. Für den Gesetzgeber ist aber das Fahrgeräusch für die Straßenverkehrszulässigkeit entscheidend. Was legitimiert die Polizei, ein Motorrad aufgrund einer Standgeräuschmessung zu beanstanden, im Extremfall zu beschlagnahmen beziehungsweise den Halter zum Abschrauben des Schalldämpfers zu verpflichten?
!: Die Polizei kann vor Ort nur die Vorschriftsmäßigkeit der montierten Auspuffanlage überprüfen. Dazu dient der im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräuschwert. Wird der um mehr als fünf Dezibel überschritten - sei es durch Korrosion, Beschädigung oder Manipulation -, entspricht das Motorrad nicht mehr den Vorschriften. Wenn eine andere, vom Fahrzeugschein abweichende Auspuffanlage montiert ist, kann es sehr wohl sein, daß diese eintragungsfähig ist, obwohl sie im Moment beanstandet werden muß. Dafür ist aber das Fahrgeräusch ausschlaggebend, und das kann vor Ort von der Polizei nicht ermittelt werden.
?: Darf die Polizei ein Motorrad beschlagnahmen allein aufgrund des bestehenden Verdachts einer Manipulation am Auspuff, die nicht durch eine Geräuschmessung untermauert ist?
!: Wenn der begründete Verdacht auf die Überschreitung der Geräuschwerte besteht, ist dies ein Umweltrelevanter Punkt, ebenso wie das Abgasverhalten. In diesen Fällen liegt gemäß Paragraph 19 der StVZO immer ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Damit ist eine Sicherstellung des Motorrades durch die Polizei jederzeit möglich.
?: Wie aussagekräftig sind sogenannte EG-BE über die tatsächliche Zulässigkeit von Nachrüstanlagen?
!: Sinn einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Europa-Betriebserlaubnis (EG-BE) ist der, daß der Halter dieses Teil anbaut und weiter nichts zu veranlassen braucht. Die aufgeprägte Prüfnummer besagt, daß der Topf bei der Typprüfug die Vorgaben erfüllt hat. Wenn dieser Topf nun durch Korrosion, Beschädigung oder Manipulation zu laut wird, gilt wiederum, was ich bereits eingangs erwähnt habe. Aber auch wenn der Topf schon im Neuzustand wegen eventueller Fertigungsfehler zu laut wäre, bliebe der Halter verantwortlich und wäre bei der ganzen Sache der Dumme.
?: Wie steht es um die Zulässigkeit älterer Motorräder mit entsprechend lauten Auspuffanlagen, zum Beispiel einer Harley aus den 50er oder einer Ducati aus den 70er Jahren ?
!: Das Erstzulassungsdatum aus den Papieren ist maßgebend. Wenn zum Zulassungszeitpunkt andere Meßwerte und Meßmethoden galten, genießen die Besitzer dieser Maschinen Besitzstandsschutz. Die heute durchgeführte Nahfeldgeräuschmessung gibt es erst seit Anfang der 80er Jahre. Früher wurde aus sieben Metern Entfernung gemessen. Motorräder mit Erstzulassung bis Ende der 70er Jahre sind vor Ort durch die Polizei nur schwer zu packen.
Bis 1966 wurde die Lautstärke in Phon gemessen.

Auspuff2

endlich neues Gesetz für Auspuff --------------------------------------------------------------------------------

Scheinbar gibt es eine neue Regelung was Verkehrskontrollen bei Krads anbelangt. Mein Kumpel ist Polizist und der ist letzte Woche auf einem Lehrgang beim Tüv Nord zum Thema technische Veränderungen an Krads gewesen. Diesen Lehrgang sollte er machen, weil er diesen Sommer gehäuft zu Kradkontrollen nördlich von Hamburg eingesetzt werden soll. (Schmalfelder Kurven)
Bei diesem Lehrgang konnte er erstaunliches erfahren.

Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.

Allerdings weiss ich nicht ob diese Regelung Bundesweit oder nur im Land Schleswig-Holstein gilt.

Habt ihr ähnliches gehört, oder kennt ihr jemanden vom Tüv oder der Polizei die ebenfalls kürzlich auf dem Lehrgang waren?

Hab nochmal genau nachgefragt:

Die Regelung von der ich gesprochen habe gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm oder http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php

Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).

Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR … 010307.pdf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro

Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.

Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.

Wer's jetzt immer noch nicht glaubt muss sich halt selber die Mühe machen und alles nachlesen oder immer schön brav fahren.

Stellungnahme v. langjährigem Motorradpolizisten

b]Vooorsicht...

... ist die Mutter der Porzellankiste...

Die neue FZV hebelt nicht alles aus der StVZO aus! Es wurden lediglich einige seiner §§ in die FZV übernommen.

Der § 19 StVZO ist noch da und bleibt erhalten, Stand 01.03.2007!

Dazu Erläuterungen:

"... Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich der Änderung an Fahrzeugen (§ 19 StVZO) haben wir unter dem folgenden Link eine entsprechende Verlautbarung des BMVBS aus dem Jahr 1999 hinterlegt. Sie ist nach wie vor gültig: Erlöschen BE "

Dort mal den Punkt 2 durchackern.

Ergo:

- § 19 StVZO ist noch aktiv
- Es bleibt beim Erlöschen der BE
- Die Rechtsfolgen (Bußgeld / Punkte) haben sich nicht geändert
- Die Handhabung bei solchen Fällen, hat sich ebenfalls nicht geändert.

Handhabung bedeutet:

Die Strafprozessordnung (Sicherstellung/Beschlagnahme) hat sich ebenfalls nicht geändert. Sie wird nicht nur für Strafverfahren angewendet, sondern auch für Ordnungswidrigkeiten.


Unwahrscheinlich ist, dass sich seit dem 01.03.07

-die StVZO
-die FZV
-die StPO
-der Bußgeldkatalog

drastisch geändert haben, ohne dass es mir* oder der Polizei allgemein oder der Presse / ADAC oder sonstwo bekannt wurde.

* = ... aber nix ist unmöglich...

Die Anmerkung:
"... müsste es sonst wissen... " bediente er mit:


... naja... fast.
Ist ja rein gar nicht mein Betätigungsfeld!
Aber nun kommt`s!
Nach langer Rechereche habe ich nun doch was gefunden:

Beim § 69a StVZO hat sich doch was geändert!

Der 69 regelt die Ordnungswidrigkeiten.
Im neuen 69 sind im Absatz (2) sind die Nummern 3 bis 6 weggefallen.

Nummer 3 regelte das Fahren ohne BE nach §18 (3) ZO... guckst du!

Die BE erlischt also trotzdem, nur es kann nach der Bußgeldvorschrift (69) nicht mehr geahndet werden! Wie jetzt...?

Erstaunlich! Na, da werde ich noch mal nachhaken!!!

Und diese Recherche ergab:

So... auf ein Neues...
Im Grunde genommen, wie gehabt... nur das Kind hat einen anderen Namen:

Es ist nicht mehr ein Verstoß gegen die StVZO sondern gegen die StVO...
... war ja klar, dass es irgendwo aufgefangen wird.

Ergo:

"Mutwillige" Veränderung der Auspuffanlage = Erlöschen BE

Allerdings ist man dann mit einem Fahrzeug unterwegs, was nach § 23 StVO nicht den Bestimmungen unterliegt und das ist somit nach § 49 StVO der Verstoß.

Bußgeldkatalog:
Eigentlich 25.-, aber wenn das vorsätzlich gemacht wird, verdoppelt sich der Satz (nach Angaben unseres Verkehrspolizeileiters) auf
50 €uronen und 3 rabenschwarze Flecken auf der KBA-Weste.

Eigentlich, wie gehabt.

Die "Handhabung" der Beweissicherung bleibt auch, wie gehabt.

Wenn vor Ort die Manipulation nicht gerichtsfest nachgewiesen werden kann, kommt noch immer die Prozessordnung ins Spiel.

Für uns bedeutet das, dass wir noch immer nicht ungestraft mit der offenen Tüte rumdüsen dürfen und die Sanktionen die gleichen sind.

Für mich heißt das, wir haben vieleicht nen Gesetzestext mehr, aber geändert hat sich eigentlich nix.


oh Mann ohne Rechtsbeistand geht ja bald nix mehr --- hoffentlich bleiben die immer auf der Höhe der Entwicklungen



140 Pferde unter dem Sattel sind nicht gefährlich wohl aber 1 Esel oben drauf